Seit einigen Jahren steht der Motor EA 288 von VW im Verdacht,, ebenfalls über Abgasmanipulationen zu verfügen. VW hat das immer abgestritten und
sich darauf berufen, dass das KBA angeblich keine unzulässigen Abschalteinrichtungen gefunden hat. Seltsamerweise das Kraftfahrtbundesamt bei eigenen Messungen festgestellt, dass die gesetzlichen
Grenzwerte von 80 mg(km NOx drastisch überschritten werden. Daraus hat der Volkswagenkonzern seine Legitimation bezogen, zu behaupten, die Fahrzeuge seien sauber. Das
Oberlandesgericht Naumburg hat im April 2021 einem Kläger Recht gegeben, der 2015 einen VW Golf VII erworben hatte. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass in dem Fahrzeug
Abgasmanipulationen verbaut sind. Volkswagen ist gegen das Urteil in die Revision gegangen. Am 30.06.2022 hätte die mündliche Verhandlung im Verfahren VII ZR 412/21 vor dem
BGH stattfinden sollen. Heute, am 27.06.2022 ist unter den Pressemitteilungen des BGH zu lesen, dass dieser Termin aufgehoben worden ist.
Nachtrag vom 28.06.2022:
Der Termin wurde aufgehoben, weil der BGH eine Entscheidung des EUGH abwarten will.
Am 02.06.2022 hat der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen im Verfahren C 100/21 zum Ausdruck gebracht, dass Verbraucher nach Unionsrecht einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn vorsätzliches und sittenwidriges Handeln dem Hersteller nicht nachgewiesen werden kann.
Bisher haben die meisten Gerichte Schadensersatzansprüche der geschädigten Käufer deshalb verneint, weil VW angeblich nicht sittenwidrig gehandelt hat.
Wenn sich der Europäische Gerichtshof in dem oben genannten Verfahren dem Votum des Generalanwalts anschließt, bestehen Ansprüche der Verbraucher auch dann, wenn dem Autohersteller keine Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden kann. Es genügt dann einfache Fahrlässigkeit. In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt auch zum Ausdruck gebracht, dass dem geschädigten Käufer ein Mindestschadensersatzanspruch verbleiben muss, weil ansonsten die europäischen Vorschriften zum Schutz von Umwelt und Natur, aber auch zum Schutz von individualrechtlichen Ansprüchen vollständig ausgehöhlt werden würden.
Die Erfolgsaussichten für Klagen bezüglich des Motors EA288 haben sich dadurch mutmaßlich verbessert.
Einige Mitarbeiter von VW, gegen die selber strafrechtlich ermittelt wird, haben vor dem Landeskriminalamt Niedersachsen ausgesagt, dass beim Motor EA 288 auch illegale Abschalt- Einrichtungen verbaut sind. Danach würden die Abgase auf dem Prüfstand beim Test eingehalten werden, im Straßenverkehr wäre dies nicht der Fall.
Stellt sich somit auch die Frage, dass sich die amtierenden Vorstände einschließlich der Rechtsabteilungen eines Prozessbetruges zulasten der Käufer dieser Fahrzeuge schuldig machen.
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