Das Pfälzische Oberlandesgericht hat in einem von mir geführten Verfahren in einem Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss der beklagten Daimler AG aufgegeben,
bezüglich des betroffenen GLK (OM 651, Euro 5) die Rückrufanordnung des Kraftfahrt- Bundesamtes ohne Schwärzungen vorzulegen, hilfsweise zu den beanstandeten Funktionen
detailliert vorzutragen, warum das Kraftfahrtbundesamt den Fahrzeugtyp zurückgerufen hat, obwohl die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Kühlmittelsoll-Temperaturregelung um eine
unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Ferner hat das OLG angekündigt, nach Eingang der Unterlagen beim Kraftfahrtbundesamt eine amtliche Auskunft einzuholen, ob bei dem klägerischen Fahrzeugtyp eine
Emissionsstrategie verwendet wird, welche beim Motorbetrieb zwischen Prüfzyklus und anderen Betriebsbedingungen unterscheidet, was dann zu geringeren Emissionen führt.
Das Kraftfahrtbundesamt soll sich außerdem dazu äußern, ob Daimler unvollständige und/oder falsche Angaben zum Emissionsverhalten gemacht hat und wenn ja, welche Angaben dies
sind.
Das Kraftfahrtbundesamt soll sich ferner dazu erklären, ob die Auskunft für alle Fahrzeuge der Motorreihe OM 651 gilt oder ob zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen
(Limousine, Kombi, Allradfahrzeug, Ausstattungen, unterschiedliche Motorisierung, Art des Getriebes etc.) zu unterscheiden ist.
Mit dieser Beweisaufnahme dürfte es für die Daimler AG eng werden.
Nachtrag vom 12.04.2022
Der GLK ist außerdem Gegenstand einer neuen Musterfeststellungsklage vor dem OLG Stuttgart.
Kommentar schreiben