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Sachmangel beim Abgasbetrug und seine rechtlichen Folgen!

In einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5.12.2018, Az. 14 U 60/18, hat das Gericht deutliche Worte an den Hersteller eines abgasmanipulierten Fahrzeuges gerichtet.

In diesem Beschluss heißt es, dass nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts das Fahrzeug mangelhaft sei!.

 

- Ein Käufer dürfe berechtigtermaßen erwarten, dass sein Auto die vorgesehenen Abgastests besteht, ohne dass dafür eine besonders konzipierte Software zum Einsatz komme.

 

- Das Gericht war außerdem der Auffassung, dass der Käufer dem Hersteller keine Frist zur Behebung des Mangels setzen muss, um von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Denn, so das Gericht, der Hersteller habe den Käufer arglistig getäuscht, sodass dieser sich berechtigterweise nicht auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einlassen muss.

 

- Das Gericht sah es auch für unerheblich an, wer intern beim Hersteller die Verantwortung für die Abgassoftware hat.

 

-Ferner sei es unerheblich, dass das Kraftfahrtbundesamt die Software, welche der Hersteller im Nachhinein entwickelt hat, um zur Behebung der Abgasmanipulationen aufgespielt zu werden, freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei für die Zivilgerichte nicht bindend, so das OLG Oldenburg.

Der  Hersteller hätte die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten, sodass auch aus diesem Grund keine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt werden müsse. Mit dem Bestreiten der Mangelhaftigkeit des Pkw habe der Hersteller die Mangelbehebung im Rechtssinne verweigert.

 

- Die Pflichtverletzung des Herstellers sei auch nicht unerheblich, weil dem Hersteller ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen sei.

 

(Zitiert aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Oldenburg, Nr. 8/2019 vom 5.2.2019).

Nach diesen deutlichen Worten hat der Hersteller seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil der ersten Instanz, welches zugunsten des Käufers entschieden hatte, ist somit rechtskräftig.


Diesen klaren Worten ist nichts hinzuzufügen!